{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-10", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2014-13-und-10-20_2021-02-10.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/04826a25-0d65-465f-8eb7-2997c561206c", "Checksum": "0d7109aa21a4fff2db49f122793a4eeb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2014/13 und 10/2014/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 10.02.2021 (publiziert) 10/2014/13 und 10/2014/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 10.02.2021 (publié) 10/2014/13 und 10/2014/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 10.02.2021 (pubblicato) 10/2014/13 und 10/2014/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag; Beginn des Arbeitsverhältnisses; Überstundenarbeit; Beweismass; überschiessendes Beweisergebnis; antizipierte Beweiswürdigung – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 319 Abs. 1, Art. 320 Abs. 2, Art. 321c Abs. 3 und Art. 322 Abs. 1 OR; Art. 8 ZGB; Art. 53 Abs. 1, Art. 152 Abs. 1 und Art. 164 ZPO. | Die Vernichtung eines Beweismittels f&uuml;hrt noch nicht zur Beweislastumkehr. Jedoch ist das Regelbeweismass auf das Beweismass der &uuml;berwiegenden Wahrscheinlichkeit herabzusetzen, wenn die Beweisnot objektiv dem Beweisgegner zuzurechnen ist (E. 8.2). Nachweis des Beginns des Arbeitsverh&auml;ltnisses; Ber&uuml;cksichtigung eines &uuml;berschiessenden Beweisergebnisses, wenn es im Rahmen dessen liegt, was von den Parteien behauptet wurde (E. 8.3). 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Nachweis des Beginns des Arbeitsverh&auml;ltnisses; Ber&uuml;cksichtigung eines &uuml;berschiessenden Beweisergebnisses, wenn es im Rahmen dessen liegt, was von den Parteien behauptet wurde (E. 8.3). Nachweis der &Uuml;berstundenarbeit; Zul&auml;ssigkeit der antizipierten Beweisw&uuml;rdigung (E. 9).\n\nDie Berücksichtigung überschiessender Beweisergebnisse ist in der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht geregelt (siehe dazu unter anderem Sébastien\nMoret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 2014, N. 571 ff., S. 212, mit Hinweisen). Nach der kantonalen\nZivilprozesstradition waren überschiessende Beweisergebnisse zumindest dann\nzu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen dessen lagen, was behauptet wurde, beziehungsweise einer behaupteten Tatsache gleichwertig waren (Frank/Sträuli/\nMessmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997,\n§ 54 N. 2, S. 235; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich\n1979, S. 165; Christoph Hurni, Berner Kommentar, Zivilprozessordnung I, Bern\n2012, Art. 55 N. 36, S. 503). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dieser\nGrundsatz unter der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht mehr gelten sollte.\nDaher sind vorliegend auch unter der Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes\nsich aus dem Beweisverfahren ergebende, jedoch nicht behauptete Tatsachen unter der genannten Voraussetzung zu beachten.\n\nDass der Zeuge Z. gemäss eigener Aussage erst ab April 2011 mit Jugendlichen\ngearbeitet habe, entspricht der Behauptung des Berufungsbeklagten, wonach dieser vom 26. März 2011 bis 31. März 2011 alleine mit Y. die Betreuung des Jugendlichen X. inne gehabt habe. Nach dem Gesagten ist die Aussage von Z. für das\nvorliegende Beweisthema deshalb zu berücksichtigen.\n\n8.3.2. – 8.3.4. [Beweiswürdigung]\n\n8.4. Der Beweis ist demzufolge erbracht dafür, dass der Berufungsbeklagte bereits ab 26. März 2011 bis 31. März 2011 beim Berufungskläger gearbeitet hat.\n\n5\n2016\n\nOb X., wie vom Berufungsbeklagten beantragt, vom Kantonsgericht hätte als Zeugen einvernommen werden müssen, kann an dieser Stelle offen bleiben.\n\n(…)\n\n9. Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die\nLeistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist nach Art. 321c OR der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu\nund Glauben zugemutet werden kann (Abs. 1). Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen\nZeitraums durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen (Abs. 2). Wird\ndie Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes\nschriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag\nbestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der\nsich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel\nbemisst (Abs. 3).\n\n9.1. Der Berufungsbeklagte macht in seiner Anschlussberufung Fr. 8'054.80\nÜberstundenlohn für den Monat April 2011 geltend.\n\n9.1.1. Das Kantonsgericht hat erwogen, dass sich der Berufungsbeklagte lediglich\nauf die von ihm selbst erstellte Arbeitszeiterfassung abstützen könne, da ein Ausdruck der Arbeitszeiterfassung des Berufungsbeklagten auf dem PC des Berufungsklägers für den Monat April 2011 nicht mehr beizubringen sei. Der vom Berufungsbeklagten selbst erstellten Arbeitszeiterfassung komme jedoch keinerlei\nBeweiskraft zu. Dasselbe gelte auch für die Unterlagen betreffend die Betreuung\nvon X. sowie die Parteibefragungen. Der Berufungsbeklagte sei daher mit seinen\nBeweisen für seine Behauptung, dass er Überstunden geleistet habe, gescheitert,\nweshalb nicht mehr abgeklärt zu werden brauche, ob die Voraussetzungen zur\nAuszahlung von Überstunden gemäss Ziffer 1.2. des Personalreglements des Berufungsklägers erfüllt seien.\n\n9.1.2. Nebst den Ausführungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten\nArbeitsstunden im März 2011 (vgl. Erwägung 8.1.2) macht der Berufungsbeklagte\ngeltend, um mit zwei Personen während des Monats April 2011 (30 Tage) einen\n24-Stunden-Betrieb aufrecht zu erhalten, müsse jede Person 360 Arbeitsstunden\nleisten, bei drei Personen wären es immer noch 240 Stunden. Die Stundenangaben, wonach der Berufungsbeklagte nur zusammen mit Y. gearbeitet habe, seien\nmit 340 Stunden plausibel und hätten vom Berufungskläger nicht widerlegt werden\nkönnen.\n\n6\n2016\n\n9.1.3. In Bezug auf die Vorbringen des Berufungsklägers kann auf seine Ausführungen im Zusammenhang mit den vom Berufungsbeklagten geltend gemachten\nArbeitsstunden für den Monat März 2011 verwiesen werden (…).\n\n"}