{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-10", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2014-13-und-10-20_2021-02-10.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/04826a25-0d65-465f-8eb7-2997c561206c", "Checksum": "0d7109aa21a4fff2db49f122793a4eeb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2014/13 und 10/2014/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 10.02.2021 (publiziert) 10/2014/13 und 10/2014/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 10.02.2021 (publié) 10/2014/13 und 10/2014/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 10.02.2021 (pubblicato) 10/2014/13 und 10/2014/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag; Beginn des Arbeitsverhältnisses; Überstundenarbeit; Beweismass; überschiessendes Beweisergebnis; antizipierte Beweiswürdigung – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 319 Abs. 1, Art. 320 Abs. 2, Art. 321c Abs. 3 und Art. 322 Abs. 1 OR; Art. 8 ZGB; Art. 53 Abs. 1, Art. 152 Abs. 1 und Art. 164 ZPO. | Die Vernichtung eines Beweismittels f&uuml;hrt noch nicht zur Beweislastumkehr. Jedoch ist das Regelbeweismass auf das Beweismass der &uuml;berwiegenden Wahrscheinlichkeit herabzusetzen, wenn die Beweisnot objektiv dem Beweisgegner zuzurechnen ist (E. 8.2). Nachweis des Beginns des Arbeitsverh&auml;ltnisses; Ber&uuml;cksichtigung eines &uuml;berschiessenden Beweisergebnisses, wenn es im Rahmen dessen liegt, was von den Parteien behauptet wurde (E. 8.3). 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Nachweis des Beginns des Arbeitsverh&auml;ltnisses; Ber&uuml;cksichtigung eines &uuml;berschiessenden Beweisergebnisses, wenn es im Rahmen dessen liegt, was von den Parteien behauptet wurde (E. 8.3). Nachweis der &Uuml;berstundenarbeit; Zul&auml;ssigkeit der antizipierten Beweisw&uuml;rdigung (E. 9).\n\nFeststellung, die Mitwirkung bei der Beweiserhebung sei im Sinne von Art. 164\nZPO unberechtigt verweigert worden, nicht ohne Weiteres zu einer Umkehrung der\nBeweislast führen, da diese Rechtsfolge in Art. 164 ZPO nicht vorgeschrieben ist (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265; siehe auch Hasenböhler, Art. 164\nN. 6, S. 1246). Sodann kann aus der grundsätzlichen Pflicht des Berufungsklägers\nals Arbeitgeber, gemäss Art. 46 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie,\nGewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 lit. c der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai\n2000 (ArGV 1, SR 822.111) die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers zu dokumentieren, keine Beweislastumkehr abgeleitet werden, wenn der Arbeitgeber dieser\nPflicht nicht nachkommt. Denn eine solche Sanktion ist weder im Arbeitsgesetz\nnoch in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen (BGer 4C.307/2006 vom\n26. März 2007, E. 3.1). Daher führt die Entsorgung des PC entgegen dem Berufungsbeklagten nicht zu einer tatsächlichen Vermutung und damit einer Umkehrung der Beweislast für seine Behauptung, er habe bereits ab 26. März 2011 beim\nBerufungskläger gearbeitet. Das Kantonsgericht hat somit korrekt festgehalten,\ndass dem Berufungsbeklagten für die Tatsachenbehauptungen, wonach er vom\n26. März 2011 bis 31. März 2011 beim Beklagten 77,5 Arbeitsstunden geleistet\nhabe, nach Art. 8 ZGB die Beweislast trifft.\n\n8.2.3. Da die relevante Arbeitszeiterfassung vom Berufungskläger nicht ins Recht\ngelegt werden kann, besteht allerdings eine Beweisnot, welche objektiv dem Berufungskläger zuzuschreiben ist. Denn die Entsorgung des PC und die Verletzung\nder Pflicht, die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers zu dokumentieren, liegen in seiner\nVerantwortlichkeitssphäre. Vor diesem Hintergrund ist es dem Berufungsbeklagten\nnicht zuzumuten, für den Beweis das Regelbeweismass der vollen Überzeugung\nzu verlangen. Es hat daher das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu genügen. Danach ist der Beweis erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen,\ndass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (siehe dazu unter anderem BGE 132 III 715 E. 3.1 S. 719 f.; 128 III\n271 E. 2.b S. 275; Christian Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 157\nN. 70 ff., S. 1264).\n\n8.3. Das Kantonsgericht hat für den Hauptbeweis, wonach der Berufungs\nbeklagte vom 26. März 2011 bis 31. März 2011 beim Beklagten 77,5 Arbeitsstunden geleistet haben soll, die Urkunden gemäss Ziffer 1.2. der Beweisverfügung\nvom 7. März 2013 abgenommen sowie den Berufungsbeklagten und Y., als Organ\ndes Berufungsklägers, formell befragt.\n\n4\n2016\n\n8.3.1. An der Beweisverhandlung vom 7. März 2013 wurde zum Hauptbeweis des\nBerufungsklägers, wonach er dem Berufungsbeklagten Ende Juni 2011 per Ende\nJuli 2011 telefonisch gekündigt habe, Z. als Zeuge einvernommen. Im Zusammenhang mit der Befragung zu seiner persönlichen Beziehung zu den Parteien sagte\ner aus, er sei offiziell ab 1. Juli 2011 beim Beklagten angestellt gewesen. Er habe\naber noch Überzeit beim alten Arbeitgeber gehabt. Ab Mitte März 2011 habe er\nerste Besprechungen da gehabt und ab April 2011 habe er mit Jugendlichen gearbeitet.\n\nDass Z. ab April 2011 mit Jugendlichen gearbeitet hat, wurde von keiner der Parteien behauptet. Auch wurde Z. von keiner Partei als Zeuge für das vorliegende\nstrittige Beweisthema genannt. Bei der Aussage von Z. handelt es sich folglich um\nein sogenanntes überschiessendes Beweisergebnis. Da diese sich aus dem Beweisverfahren ergebende Aussage für das vorliegende Beweisthema jedoch von\nRelevanz sein kann, ist zu prüfen, ob sie zu berücksichtigen ist.\n\n"}