{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-10", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2014-13-und-10-20_2021-02-10.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/04826a25-0d65-465f-8eb7-2997c561206c", "Checksum": "0d7109aa21a4fff2db49f122793a4eeb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2014/13 und 10/2014/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 10.02.2021 (publiziert) 10/2014/13 und 10/2014/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 10.02.2021 (publié) 10/2014/13 und 10/2014/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 10.02.2021 (pubblicato) 10/2014/13 und 10/2014/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag; Beginn des Arbeitsverhältnisses; Überstundenarbeit; Beweismass; überschiessendes Beweisergebnis; antizipierte Beweiswürdigung – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 319 Abs. 1, Art. 320 Abs. 2, Art. 321c Abs. 3 und Art. 322 Abs. 1 OR; Art. 8 ZGB; Art. 53 Abs. 1, Art. 152 Abs. 1 und Art. 164 ZPO. | Die Vernichtung eines Beweismittels f&uuml;hrt noch nicht zur Beweislastumkehr. Jedoch ist das Regelbeweismass auf das Beweismass der &uuml;berwiegenden Wahrscheinlichkeit herabzusetzen, wenn die Beweisnot objektiv dem Beweisgegner zuzurechnen ist (E. 8.2). Nachweis des Beginns des Arbeitsverh&auml;ltnisses; Ber&uuml;cksichtigung eines &uuml;berschiessenden Beweisergebnisses, wenn es im Rahmen dessen liegt, was von den Parteien behauptet wurde (E. 8.3). 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Nachweis des Beginns des Arbeitsverh&auml;ltnisses; Ber&uuml;cksichtigung eines &uuml;berschiessenden Beweisergebnisses, wenn es im Rahmen dessen liegt, was von den Parteien behauptet wurde (E. 8.3). Nachweis der &Uuml;berstundenarbeit; Zul&auml;ssigkeit der antizipierten Beweisw&uuml;rdigung (E. 9).\n\n8.1.2. Der Berufungsbeklagte führt in seiner Anschlussberufung im Wesentlichen\naus, das Kantonsgericht habe Art. 164 ZPO nicht angewendet, obwohl der Berufungskläger den PC mit der Zeiterfassung des Berufungsbeklagten vernichtet\nhabe. Zum einen führe dies zu einer tatsächlichen Vermutung, dass die Tatsachenbehauptung des Berufungsbeklagten wahr sei, zum anderen müsste dem Berufungsbeklagten in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR der geforderte\nLohn zugesprochen werden. Auch habe das Kantonsgericht das Recht auf Beweis\nsowie den Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet sowie daraus folgend den\nSachverhalt unrichtig festgestellt, da der Berufungsbeklagte sich zum Beweis seiner geleisteten Arbeitsstunden auf die Aussagen des in dieser Zeit beim Be-\n\n2\n2016\n\nrufungskläger platzierten Jugendlichen X. berufen habe. Das Kantonsgericht habe\ndiesen form- und fristgerecht angerufenen Beweis ohne Begründung nicht abgenommen. Selbst wenn das Gericht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung davon ausgehen würde, X. werde als Zeuge wahrscheinlich keine genauen\nAngaben zur Arbeitszeit und den Arbeitsstunden des Berufungsbeklagten machen\nkönnen, werde er sich möglicherweise noch erinnern, dass er ab dem ersten Tag\nbeim Berufungskläger vom Berufungsbeklagten betreut worden sei. Des Weiteren\nhätte das Kantonsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung unter anderem berücksichtigen müssen, dass der Berufungsbeklagte ausgeführt habe, dass eine Betreuung während 24 Stunden pro Tag habe gewährleistet sein müssen, was vom Berufungskläger nicht bestritten worden sei, und dass Z. erst ab Juni 2011 beim Berufungskläger gearbeitet habe, was vom Berufungskläger ebenfalls nicht bestritten\nworden sei.\n\n8.1.3. (…)\n\n8.2. Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO).\n\n8.2.1. Nach den in der Literatur vertretenen Meinungen zur Beweisvereitelung ist\ndavon auszugehen, dass bei einer bloss unverschuldeten Versäumnis der Partei\nnicht zwingend zugleich eine Verweigerung im Sinne von Art. 164 ZPO vorliegt.\nDas relevante Verhalten für die Annahme einer Beweisvereitelung verlangt vielmehr ein Wollen, nicht mitzuwirken (Peter Higi, in: Brunner/Gasser/Schwander\n[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen\n2016, Art. 164 N. 3, S. 1330, mit Hinweisen; Franz Hasenböhler, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 164 N. 3, S. 1246; Sven\nRüetschi, Berner Kommentar, Zivilprozessordnung II, Bern 2012, Art. 164 N. 2,\nS. 1769).\n\n8.2.2. Der Berufungskläger hat gemäss eigenen Ausführungen den fraglichen PC,\nauf dem die vom Berufungsbeklagten erstellte Arbeitszeiterfassung gespeichert\nworden sein soll, im Jahr 2012 aufgrund eines Defekts entsorgt. Zwar irritiert dieser\nUmstand insoweit, als das Schlichtungsgesuch des Berufungsbeklagten am 6. Dezember 2011 und folglich vor der behaupteten Entsorgung des PC beim Friedensrichteramt einging. Allein daraus ergibt sich allerdings noch nicht, dass der Berufungskläger den entsprechenden Beweis vorsätzlich hat zerstören und somit im\nSinne von Art. 164 ZPO vereiteln wollen. Insbesondere bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger den fraglichen PC erst nach\ndem Editionsbegehren des Berufungsbeklagten entsorgt hat. Zudem würde die\n\n3\n2016\n\n"}