{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-10", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2014-13-und-10-20_2021-02-10.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/04826a25-0d65-465f-8eb7-2997c561206c", "Checksum": "0d7109aa21a4fff2db49f122793a4eeb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2014/13 und 10/2014/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 10.02.2021 (publiziert) 10/2014/13 und 10/2014/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 10.02.2021 (publié) 10/2014/13 und 10/2014/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 10.02.2021 (pubblicato) 10/2014/13 und 10/2014/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag; Beginn des Arbeitsverhältnisses; Überstundenarbeit; Beweismass; überschiessendes Beweisergebnis; antizipierte Beweiswürdigung – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 319 Abs. 1, Art. 320 Abs. 2, Art. 321c Abs. 3 und Art. 322 Abs. 1 OR; Art. 8 ZGB; Art. 53 Abs. 1, Art. 152 Abs. 1 und Art. 164 ZPO. | Die Vernichtung eines Beweismittels f&uuml;hrt noch nicht zur Beweislastumkehr. Jedoch ist das Regelbeweismass auf das Beweismass der &uuml;berwiegenden Wahrscheinlichkeit herabzusetzen, wenn die Beweisnot objektiv dem Beweisgegner zuzurechnen ist (E. 8.2). Nachweis des Beginns des Arbeitsverh&auml;ltnisses; Ber&uuml;cksichtigung eines &uuml;berschiessenden Beweisergebnisses, wenn es im Rahmen dessen liegt, was von den Parteien behauptet wurde (E. 8.3). 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Nachweis des Beginns des Arbeitsverh&auml;ltnisses; Ber&uuml;cksichtigung eines &uuml;berschiessenden Beweisergebnisses, wenn es im Rahmen dessen liegt, was von den Parteien behauptet wurde (E. 8.3). Nachweis der &Uuml;berstundenarbeit; Zul&auml;ssigkeit der antizipierten Beweisw&uuml;rdigung (E. 9).\n\n 2016\n\nForderung aus Arbeitsvertrag; Beginn des Arbeitsverhältnisses; Überstundenarbeit; Beweismass; überschiessendes Beweisergebnis; antizipierte\nBeweiswürdigung – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 319 Abs. 1, Art. 320 Abs. 2, Art. 321c\nAbs. 3 und Art. 322 Abs. 1 OR; Art. 8 ZGB; Art. 53 Abs. 1, Art. 152 Abs. 1 und\nArt. 164 ZPO.\n\nDie Vernichtung eines Beweismittels führt noch nicht zur Beweislastumkehr. Jedoch ist das Regelbeweismass auf das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit herabzusetzen, wenn die Beweisnot objektiv dem Beweisgegner zuzurechnen ist (E. 8.2).\n\nNachweis des Beginns des Arbeitsverhältnisses; Berücksichtigung eines überschiessenden Beweisergebnisses, wenn es im Rahmen dessen liegt, was von den\nParteien behauptet wurde (E. 8.3).\n\nNachweis der Überstundenarbeit; Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung\n(E. 9).\n\nOGE 10/2014/13 und 10/2014/21 vom 15. November 2016\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nA. machte vor Kantonsgericht verschiedene Ansprüche gegen seinen ehemaligen\nArbeitgeber B. geltend. Unter anderem verlangte er Lohn für 77,5 geleistete Arbeitsstunden in der letzten Märzwoche 2011 und für 178,5 geleistete Überstunden\nim April 2011. Das Kantonsgericht hiess die Klage teilweise gut, wies jedoch die\nerwähnten Ansprüche ab. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhoben B. Berufung und A. Anschlussberufung. Dabei verlangte A. die Zusprechung der erwähnten Lohnansprüche für März und April 2011. Das Obergericht wies die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Die Anschlussberufung hiess es hinsichtlich der\nArbeitsstunden im März 2011 zum grössten Teil gut; hinsichtlich der Überstunden\nim April 2011 wies es sie ab.\n\nAus den Erwägungen\n\n8. Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers\nund dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten oder nach der\ngeleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird (Art. 319 Abs. 1 OR). Er gilt auch\ndann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit\n\n1\n2016\n\nentgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten\nist (Art. 320 Abs. 2 OR). Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist (Art. 322 Abs. 1 OR).\n\n8.1. Der Berufungsbeklagte verlangt in seiner Anschlussberufung vom Berufungskläger einen Lohn von Fr. 2'797.75 für 77,5 Arbeitsstunden, welche er vom\n26. März 2011 bis 31. März 2011 geleistet haben soll.\n\n8.1.1. Das Kantonsgericht hat im Zusammenhang mit diesem Anspruch unter anderem ausgeführt, mit Eingabe vom 15. April 2013 habe der Berufungskläger mitgeteilt, der PC mit den Arbeitszeiterfassungen sei bereits im Jahr 2012 aufgrund\neines Defekts entsorgt worden, ohne dass es möglich gewesen sei, die sich darauf\nbefindlichen Daten wiederherzustellen beziehungsweise zu sichern. Da der Berufungsbeklagte innert angeordneter Frist keine Stellungnahme dazu eingereicht\nhabe, habe das Kantonsgericht androhungsgemäss auf die Herausgabe eines\nAusdrucks der Arbeitszeiterfassung und die Ernennung eines Sachverständigen\nverzichtet, um diese aufzufinden beziehungsweise zu rekonstruieren. Es sei daher\nauf die zum Beweis abgenommenen übrigen Urkunden und die Befragung der Parteien abzustellen. In seiner Beweiswürdigung hat es schliesslich den Beweis für\ndie behaupteten Arbeitsstunden im März 2011 als nicht erbracht erachtet. Insbesondere hat es festgehalten, dass der vom Berufungsbeklagten selbst erstellten\nAufstellung über die geleisteten Arbeitsstunden keine Beweiskraft zukomme und\ndie vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen betreffend die Betreuung von\nX. keinen Beweis für die angeblich geleisteten Arbeitsstunden bilden würden. Die\nAussagen in der Parteibefragung des Berufungsbeklagten und des Geschäftsführers des Berufungsklägers, Y., seien schon aufgrund ihrer Parteistellung kritisch\nzu würdigen und würden denn auch lediglich im Wesentlichen ihre Parteibehauptungen bestätigen.\n\n"}