, S. 212, mit Hinweisen). Nach der kantonalen Zivilprozesstradition waren überschiessende Beweisergebnisse zumindest dann zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen dessen lagen, was behauptet wurde, beziehungsweise einer behaupteten Tatsache gleichwertig waren (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 54 N. 2, S. 235; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 165; Christoph Hurni, Berner Kommentar, Zivilprozessordnung I, Bern 2012, Art. 55 N. 36, S. 503). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dieser Grundsatz unter der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht mehr gelten sollte.