Dass Z. ab April 2011 mit Jugendlichen gearbeitet hat, wurde von keiner der Parteien behauptet. Auch wurde Z. von keiner Partei als Zeuge für das vorliegende strittige Beweisthema genannt. Bei der Aussage von Z. handelt es sich folglich um ein sogenanntes überschiessendes Beweisergebnis. Da diese sich aus dem Beweisverfahren ergebende Aussage für das vorliegende Beweisthema jedoch von Relevanz sein kann, ist zu prüfen, ob sie zu berücksichtigen ist.