8.3. Das Kantonsgericht hat für den Hauptbeweis, wonach der Berufungs beklagte vom 26. März 2011 bis 31. März 2011 beim Beklagten 77,5 Arbeitsstunden geleistet haben soll, die Urkunden gemäss Ziffer 1.2. der Beweisverfügung vom 7. März 2013 abgenommen sowie den Berufungsbeklagten und Y., als Organ des Berufungsklägers, formell befragt. 4 2016