8.2.1. Nach den in der Literatur vertretenen Meinungen zur Beweisvereitelung ist davon auszugehen, dass bei einer bloss unverschuldeten Versäumnis der Partei nicht zwingend zugleich eine Verweigerung im Sinne von Art. 164 ZPO vorliegt. Das relevante Verhalten für die Annahme einer Beweisvereitelung verlangt vielmehr ein Wollen, nicht mitzuwirken (Peter Higi, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 164 N. 3, S. 1330, mit Hinweisen; Franz Hasenböhler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art.