rufungskläger platzierten Jugendlichen X. berufen habe. Das Kantonsgericht habe diesen form- und fristgerecht angerufenen Beweis ohne Begründung nicht abgenommen. Selbst wenn das Gericht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung davon ausgehen würde, X. werde als Zeuge wahrscheinlich keine genauen Angaben zur Arbeitszeit und den Arbeitsstunden des Berufungsbeklagten machen können, werde er sich möglicherweise noch erinnern, dass er ab dem ersten Tag beim Berufungskläger vom Berufungsbeklagten betreut worden sei.