A. machte vor Kantonsgericht verschiedene Ansprüche gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber B. geltend. Unter anderem verlangte er Lohn für 77,5 geleistete Arbeitsstunden in der letzten Märzwoche 2011 und für 178,5 geleistete Überstunden im April 2011. Das Kantonsgericht hiess die Klage teilweise gut, wies jedoch die erwähnten Ansprüche ab. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhoben B. Berufung und A. Anschlussberufung. Dabei verlangte A. die Zusprechung der erwähnten Lohnansprüche für März und April 2011. Das Obergericht wies die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Die Anschlussberufung hiess es hinsichtlich der Arbeitsstunden im März 2011 zum grössten Teil gut;