Das anlässlich des Schlichtungsverfahrens begründete Prozessrechtsverhältnis zu den Parteien gilt somit auch für das Verfahren vor Kantonsgericht. Das Kantonsgericht hat die Verfügungen vom 5. September 2013 (Fristansetzung zur Stellungnahme) und 18. September 2013 (Nachfristansetzung zur Stellungnahme) an die Postadresse des Beklagten versandt. Es hat zusammen mit der Nachfristansetzung angedroht, dass im Säumnisfall das Gericht den Endentscheid treffe, sofern die Angelegenheit spruchreif sei (vgl. Art. 223 ZPO). Da der Beklagte mit Zusendungen des Kantonsgerichts rechnen musste, gelten die nicht abgeholten Verfügungen nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt.