197 ZPO), wird mit Einreichung der Klage beim Kantonsgericht kein neues Verfahren begonnen. Die beklagte Partei hat damit zu rechnen, dass innerhalb der dreimonatigen Frist (Art. 209 Abs. 3 ZPO), in der die Klagebewilligung gültig ist, Klage erhoben wird. Die Rechtshängigkeit der Klage tritt denn auch im Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens ein (Art. 62 ZPO). Das anlässlich des Schlichtungsverfahrens begründete Prozessrechtsverhältnis zu den Parteien gilt somit auch für das Verfahren vor Kantonsgericht.