29 Abs. 2 BV3, Art. 56 ZPO). Zu prüfen ist, ob das Kantonsgericht zu Recht ein Säumnisurteil gefällt hat. aa) Nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.