Die Eingabe des Beklagten ist daher als Berufung entgegenzunehmen. ... 2.− Mit Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). a) Der Beklagte beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung ans Kantonsgericht. Er führt in seiner Berufung unter anderem aus, das Urteil des Kantonsgerichts sei ohne sein Beisein und ohne Beachtung von Beweismaterial von seiner Seite gefällt worden. Sinngemäss macht er somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Art. 29 Abs. 2 BV3, Art. 56 ZPO).