letzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.− beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). a) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsbegehren der Klägerin vor Kantonsgericht lautete auf Zahlung von Fr. 13'341.26, wobei auf diesem Betrag die üblichen Sozialversicherungsleistungen abzurechnen und der Beklagte zu berechtigen sei, Fr. 2'400.− zufolge der zur Verfügung gestellten Personalwohnung in Abzug zu bringen.