Für den Säumnisfall wurde ihm angedroht, dass das Kantonsgericht einen Endentscheid treffe, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, andernfalls würde es zur Verhandlung vorladen. Auch die zweite Verfügung konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden, sondern kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" ans Kantonsgericht zurück. Die Einzelrichterin erliess daraufhin ein Säumnisurteil, das die Klage guthiess. Das Obergericht wies die vom Beklagten erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen: