Massgeblich für die Bestimmung des Streitwerts in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist der Bruttolohn ohne Abzug der Arbeitnehmerbeiträge aus öffentlichem Recht oder aus Vertrag (E. 1a). Das im Schlichtungsverfahren begründete Prozessrechtsverhältnis der Parteien gilt auch für das anschliessende Entscheidverfahren vor Kantonsgericht. Für nicht abgeholte Verfügungen des Kantonsgerichts tritt in diesem Fall die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ein (E. 2a/bb).