a ZPO als zugestellt. Dass er von diesen Verfügungen keine Kenntnis erhalten hat, hat er nach dem Gesagten selbst zu verantworten. Er kann sich mithin nicht darauf berufen, er sei vor Kantonsgericht nicht angehört worden. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat somit zu Recht ein Säumnisurteil erlassen. cc) Demzufolge hat das Kantonsgericht das rechtliche Gehör des Beklagten nicht verletzt. ... 3