bb) Am 4. Juli 2013 fand vor dem Friedensrichteramt Kreis Schaffhausen die Schlichtungsverhandlung statt. In der Klagebewilligung vom 8. Juli 2013 wird festgestellt, dass sich die Parteien nicht geeinigt haben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte am Schlichtungsverfahren teilgenommen hat. Dies hat auch die zuständige Friedensrichterin dem Obergericht bestätigt. Damit wurde im Schlichtungsverfahren ein Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten begründet. Geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsverfahren voraus (Art. 197 ZPO), wird mit Einreichung der Klage beim Kantonsgericht kein neues Verfahren begonnen.