Das Rechtsbegehren der Klägerin vor Kantonsgericht lautete auf Zahlung von Fr. 13'341.26, wobei auf diesem Betrag die üblichen Sozialversicherungsleistungen abzurechnen und der Beklagte zu berechtigen sei, Fr. 2'400.− zufolge der zur Verfügung gestellten Personalwohnung in Abzug zu bringen. Massgeblich für die Bestimmung des Streitwerts in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist der Bruttolohn ohne Abzug der Arbeitnehmerbeiträge aus öffentlichem Recht oder aus Vertrag.2 Vorliegend beträgt der Streitwert somit Fr. 13'341.26 abzüglich Fr. 2'400.− für die Personalwohnung. Damit liegt der Streitwert über Fr. 10'000.−. Die Eingabe des Beklagten ist daher als Berufung entgegenzunehmen.