1.– Mit Berufung sind nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO1 unter anderem erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zu- 1 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). 1 2014