Die Klägerin reichte beim Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch ein und machte gegen den Beklagten eine Forderung aus Arbeitsvertrag geltend. An der Schlichtungsverhandlung war der Beklagte anwesend. Nach Ausstellung der Klagebewilligung reichte die Klägerin beim Kantonsgericht die Klageschrift ein. Daraufhin wurde dem Beklagten Frist aufgesetzt, um zur Klage Stellung zu nehmen. Die Verfügung konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden. Hierauf wurde ihm eine Nachfrist zur Stellungnahme gesetzt. Für den Säumnisfall wurde ihm angedroht, dass das Kantonsgericht einen Endentscheid treffe, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, andernfalls würde es zur Verhandlung vorladen.