{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2014-02-21", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2013-25_2014-02-21.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/000122d8-e058-4b8b-a2a7-ae5ae681a6f6", "Checksum": "9cfea1240f97fc43f62d05e2d6e76bfb"}, "Scrapedate": "2026-01-29", "Num": ["10/2013/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 21.02.2014 10/2013/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 21.02.2014 10/2013/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 21.02.2014 10/2013/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO | Streitwert in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten; Prozessrechtsverh&auml;ltnis und Zustellfiktion"}], "ScrapyJob": "446973/57/2076", "Zeit UTC": "29.01.2026 02:18:51", "Checksum": "2555abef12e737763c9f3bf275916a13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 21.02.2014 10/2013/25\nRegeste:\nArt. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO | Streitwert in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten; Prozessrechtsverh&auml;ltnis und Zustellfiktion\n\n bb) Am 4. Juli 2013 fand vor dem Friedensrichteramt Kreis Schaffhausen die Schlichtungsverhandlung statt. In der Klagebewilligung vom 8. Juli 2013 wird festgestellt, dass sich die Parteien nicht geeinigt haben. Es ist\ndeshalb davon auszugehen, dass der Beklagte am Schlichtungsverfahren teilgenommen hat. Dies hat auch die zuständige Friedensrichterin dem Obergericht bestätigt. Damit wurde im Schlichtungsverfahren ein Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten begründet.\nGeht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsverfahren voraus\n(Art. 197 ZPO), wird mit Einreichung der Klage beim Kantonsgericht kein\nneues Verfahren begonnen. Die beklagte Partei hat damit zu rechnen, dass innerhalb der dreimonatigen Frist (Art. 209 Abs. 3 ZPO), in der die Klagebewilligung gültig ist, Klage erhoben wird. Die Rechtshängigkeit der Klage\ntritt denn auch im Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens ein\n(Art. 62 ZPO). Das anlässlich des Schlichtungsverfahrens begründete Prozessrechtsverhältnis zu den Parteien gilt somit auch für das Verfahren vor\nKantonsgericht.\nDas Kantonsgericht hat die Verfügungen vom 5. September 2013 (Fristansetzung zur Stellungnahme) und 18. September 2013 (Nachfristansetzung\nzur Stellungnahme) an die Postadresse des Beklagten versandt. Es hat zusammen mit der Nachfristansetzung angedroht, dass im Säumnisfall das Gericht den Endentscheid treffe, sofern die Angelegenheit spruchreif sei\n(vgl. Art. 223 ZPO). Da der Beklagte mit Zusendungen des Kantonsgerichts\nrechnen musste, gelten die nicht abgeholten Verfügungen nach Art. 138\nAbs. 3 lit. a ZPO als zugestellt. Dass er von diesen Verfügungen keine\nKenntnis erhalten hat, hat er nach dem Gesagten selbst zu verantworten. Er\nkann sich mithin nicht darauf berufen, er sei vor Kantonsgericht nicht angehört worden. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat somit zu Recht\nein Säumnisurteil erlassen.\ncc) Demzufolge hat das Kantonsgericht das rechtliche Gehör des Beklagten nicht verletzt.\n...\n\n3\n"}