{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2014-02-21", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2013-25_2014-02-21.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/000122d8-e058-4b8b-a2a7-ae5ae681a6f6", "Checksum": "9cfea1240f97fc43f62d05e2d6e76bfb"}, "Scrapedate": "2026-01-29", "Num": ["10/2013/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 21.02.2014 10/2013/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 21.02.2014 10/2013/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 21.02.2014 10/2013/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO | Streitwert in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten; Prozessrechtsverh&auml;ltnis und Zustellfiktion"}], "ScrapyJob": "446973/57/2076", "Zeit UTC": "29.01.2026 02:18:51", "Checksum": "2555abef12e737763c9f3bf275916a13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 21.02.2014 10/2013/25\nRegeste:\nArt. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO | Streitwert in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten; Prozessrechtsverh&auml;ltnis und Zustellfiktion\n\n 2014\n\nArt. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Streitwert in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten; Prozessrechtsverhältnis und Zustellfiktion (OGE\n10/2013/25 vom 21. Februar 2014)\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nMassgeblich für die Bestimmung des Streitwerts in arbeitsrechtlichen\nStreitigkeiten ist der Bruttolohn ohne Abzug der Arbeitnehmerbeiträge aus öffentlichem Recht oder aus Vertrag (E. 1a).\nDas im Schlichtungsverfahren begründete Prozessrechtsverhältnis der\nParteien gilt auch für das anschliessende Entscheidverfahren vor Kantonsgericht. Für nicht abgeholte Verfügungen des Kantonsgerichts tritt in diesem\nFall die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ein (E. 2a/bb).\n\nDie Klägerin reichte beim Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch ein\nund machte gegen den Beklagten eine Forderung aus Arbeitsvertrag geltend.\nAn der Schlichtungsverhandlung war der Beklagte anwesend. Nach Ausstellung der Klagebewilligung reichte die Klägerin beim Kantonsgericht die\nKlageschrift ein. Daraufhin wurde dem Beklagten Frist aufgesetzt, um zur\nKlage Stellung zu nehmen. Die Verfügung konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden. Hierauf wurde ihm eine Nachfrist zur Stellungnahme gesetzt.\nFür den Säumnisfall wurde ihm angedroht, dass das Kantonsgericht einen\nEndentscheid treffe, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, andernfalls würde es zur Verhandlung vorladen. Auch die zweite Verfügung konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden, sondern kam mit dem Vermerk \"nicht abgeholt\" ans Kantonsgericht zurück. Die Einzelrichterin erliess daraufhin ein\nSäumnisurteil, das die Klage guthiess. Das Obergericht wies die vom Beklagten erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.– Mit Berufung sind nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO1 unter anderem\nerstinstanzliche End- und Zwischenentscheide anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zu-\n\n1\nSchweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO,\nSR 272).\n\n1\n2014\n\nletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.− beträgt\n(Art. 308 Abs. 2 ZPO).\na) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und\nKosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet\n(Art. 91 Abs. 1 ZPO).\nDas Rechtsbegehren der Klägerin vor Kantonsgericht lautete auf Zahlung\nvon Fr. 13'341.26, wobei auf diesem Betrag die üblichen Sozialversicherungsleistungen abzurechnen und der Beklagte zu berechtigen sei,\nFr. 2'400.− zufolge der zur Verfügung gestellten Personalwohnung in Abzug\nzu bringen. Massgeblich für die Bestimmung des Streitwerts in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist der Bruttolohn ohne Abzug der Arbeitnehmerbeiträge\naus öffentlichem Recht oder aus Vertrag.2 Vorliegend beträgt der Streitwert\nsomit Fr. 13'341.26 abzüglich Fr. 2'400.− für die Personalwohnung. Damit\nliegt der Streitwert über Fr. 10'000.−. Die Eingabe des Beklagten ist daher als\nBerufung entgegenzunehmen.\n...\n2.− Mit Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige\nFeststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).\na) Der Beklagte beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen\nUrteils und die Rückweisung ans Kantonsgericht. Er führt in seiner Berufung\nunter anderem aus, das Urteil des Kantonsgerichts sei ohne sein Beisein und\nohne Beachtung von Beweismaterial von seiner Seite gefällt worden. Sinngemäss macht er somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\ngeltend (Art. 29 Abs. 2 BV3, Art. 56 ZPO).\nZu prüfen ist, ob das Kantonsgericht zu Recht ein Säumnisurteil gefällt\nhat.\naa) Nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen\nmusste.\n\n2\nUllin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-\n362 OR, 7. A., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 41; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Der\nArbeitsvertrag, Bern 1992, Art. 343 N. 13, S. 309, mit Hinweisen; OGer ZH vom 29. Juni\n2005, ZR 106 (2007) Nr. 6, E. 3.1., S. 30.\n3\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).\n\n2\n2014\n\n"}