114 ZGB bleibt davon unberührt. Daher ist auch in Fällen, in welchen hinsichtlich der der Verhandlungsmaxime unterstellten vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen keine, keine bezifferten oder sonst wie ungenügende Anträge gestellt werden, das Verfahren zu Ende zu führen und die Scheidung auszusprechen.30 g) Die Berufung ist somit gutzuheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Schaffhausen aufzuheben. Dieses wird die Parteien zur Einigungsverhandlung vorzuladen haben.