e) Nach dem Gesagten genügten die mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 ergänzten Rechtsbegehren des Klägers den gesetzlichen Anforderungen. Im Hinblick auf mögliche Vergleichsgespräche anlässlich der Einigungsverhandlung war die Aufforderung des Kantonsgerichts an den Kläger, seine Rechtsbegehren zu präzisieren, legitim und sinnvoll. Die Nichtbeachtung dieser Aufforderung in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung durfte allerdings nicht zum Nichteintreten auf die Klage führen.