ZPO handelt es sich insofern um eine Ordnungsvorschrift.19 Allerdings werden unbezifferte Rechtsbegehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen und das Fehlen einer Kurzbegründung den Abschluss einer vollständigen Scheidungskonvention anlässlich der Einigungsverhandlung in der Regel verunmöglichen oder zumindest sehr erschweren.20