114 ZGB/Art. 290 ff. ZPO unterscheiden sich denn auch in erster Linie dadurch, dass im zweiten Fall zusätzlich der Scheidungsgrund abzuklären ist, was die erste Funktion der Einigungsverhandlung darstellt.17 Bezüglich der Regelung von strittigen Scheidungsfolgen sind keine Unterschiede auszumachen. Es muss daher auch in den Verfahren gemäss Art. 114 ZGB/Art. 290 ff. ZPO genügen, wenn die Anträge hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen erst anlässlich des Schriftenwechsels – der im Scheidungsklageverfahren erst nach der Einigungsverhandlung beginnt18 – detailliert, präzis und beziffert gestellt werden.