Die klagende Partei erhält somit nach Durchführung der Einigungsverhandlung Gelegenheit, ihre Klage zu begründen. Sie kann zu diesem Zeitpunkt aber nicht bloss die bisher gestellten Anträge begründen. Weil sich das Verfahren noch im Stadium vor dem eigentlichen ersten Schriftenwechsel und somit insbesondere noch vor der Hauptverhandlung befindet,12 kann die klagende Partei ihre Klage auch noch ergänzen oder ändern,13 das heisst u.a. die Rechtsbegehren präzisieren, erweitern oder ändern.14 Die in der Scheidungsklage gestellten Anträge sind somit nicht präjudizierend.15 Die Voraussetzungen der Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO