ZPO bereits mit der Klage einzureichen hat, sollten an der Einigungsverhandlung die finanziellen Verhältnisse der Parteien im Wesentlichen bekannt sein. Steht der Scheidungsgrund jedoch nicht fest oder kommt es trotz der Vermittlungsbemühungen des Gerichts zu keiner Einigung bezüglich der Scheidungsfolgen, so setzt das Gericht der klagenden Partei Frist zur Nachreichung der Klagebegründung (Art. 291 Abs. 3 ZPO).