291 Abs. 2 ZPO). Um dies zu erleichtern, fordert das Gericht die beklagte Partei idealerweise gestützt auf Art. 277 ZPO auf, die für die Regelung der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendigen Unterlagen wie Lohnausweise, Bankauszüge, Steuerrechnungen etc. an die Einigungsverhandlung mitzubringen oder allenfalls vorgängig einzureichen.11 Da die klagende Partei die erforderlichen Unterlagen gestützt auf Art. 290 lit. e ZPO bereits mit der Klage einzureichen hat, sollten an der Einigungsverhandlung die finanziellen Verhältnisse der Parteien im Wesentlichen bekannt sein.