Soll die Gegenpartei zur Leistung eines Geldbetrags verpflichtet werden, so ist ein solcher Antrag zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Von diesem Erfordernis kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Bezifferung einer Forderung schon zu Beginn des Prozesses unmöglich oder unzumutbar ist. Es ist jedoch auch in diesen Fällen ein Mindestwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO).