Des Weiteren unterliege das Güterrecht der Dispositionsmaxime. Der Kläger sei daher nicht verpflichtet, in güterrechtlicher Hinsicht Rechtsbegehren zu stellen. Das Gericht dürfe bei fehlenden Rechtsbegehren auch gar nicht zur Nachreichung auffordern. Bei einem nicht genügend konkreten Rechtsbegehren könne das Gericht höchstens dahingehend entscheiden, dass keine güterrechtlichen Ansprüche gestellt würden.