Das von ihm verwendete Rechtsbegehren finde sich in sehr ähnlicher Form auf der Mustervorlage der Urner Gerichte, während die Vorlage der Zürcher Gerichte sogar nur die Angabe des Scheidungsgrunds erfordere. Er habe im Zeitpunkt der Klageeinreichung keine genaue Kenntnis der finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau gehabt. Es sei ihm daher gar nicht möglich gewesen, ein beziffertes Rechtsbegehren zu stellen. Die genaue Bezifferung oder das Begehren um Zuweisung bestimmter Gegenstände könne erst erfolgen, nachdem er Kenntnis der finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau erhalten habe.