3.– Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Berufungskläger) macht zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz sein Rechtsbegehren „Es sei eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen“ zu Unrecht als nicht genügend betrachtet habe. Zwar handle es sich dabei tatsächlich nicht um ein beziffertes Rechtsbegehren, dieses enthalte aber die konkrete Anweisung an das Gericht, die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. Das von ihm verwendete Rechtsbegehren finde sich in sehr ähnlicher Form auf der Mustervorlage der Urner Gerichte, während die Vorlage der Zürcher Gerichte sogar nur die Angabe des Scheidungsgrunds erfordere.