Fehlten in einer Scheidungsklage Angaben, die nicht als blosse Ordnungsvorschriften zu qualifizieren seien, so handle es sich um eine mangelhafte Eingabe i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO. Das Gericht habe in einem solchen Fall der klagenden Partei eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe anzusetzen. Verstreiche die Frist unbenützt, so gelte die Eingabe gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt.