Das Kantonsgericht wies den Kläger in der Folge darauf hin, dass die Klage den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 290 ZPO nicht genüge. Namentlich fehlten konkrete Rechtsbegehren hinsichtlich der Scheidungsfolgen. Dem Kläger wurde unter Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten werde, Frist angesetzt, um seine Eingabe zu verbessern. X. präzisierte seine Rechtsbegehren wie folgt: 1. Es sei die Ehe der Parteien nach zweijähriger Trennungszeit gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden; 2. Es seien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge festzulegen;