{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-10", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2013-19_2021-02-10.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e5250a06-cc01-4ce6-a67e-76f482f39f22", "Checksum": "f0f0c4ef747e9eea9329abdd411e3a56"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2013/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 10.02.2021 (publiziert) 10/2013/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 10.02.2021 (publié) 10/2013/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 10.02.2021 (pubblicato) 10/2013/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 f. und Art. 290 lit. c ZPO. | Notwendiger Inhalt einer Scheidungsklage; Anforderungen an die Rechtsbegehren zu den verm&ouml;gensrechtlichen Scheidungsfolgen; Rechtsfolgen ungen&uuml;gender Rechtsbegehren im Geltungsbereich der Dispositionsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:25", "Checksum": "aeceb99b9b0d8bb57d88c3e5d48c5038", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 10.02.2021 (publiziert) 10/2013/19\nRegeste:\nArt. 84 f. und Art. 290 lit. c ZPO. | Notwendiger Inhalt einer Scheidungsklage; Anforderungen an die Rechtsbegehren zu den verm&ouml;gensrechtlichen Scheidungsfolgen; Rechtsfolgen ungen&uuml;gender Rechtsbegehren im Geltungsbereich der Dispositionsmaxime\n\nIn der nach der Einigungsverhandlung einzureichenden Klagebegründung – welche die eigentliche Klageschrift darstellt – sind dann hinsichtlich aller Scheidungsfolgen ausformulierte und bezifferte Anträge zu stellen, die bei Gutheissung der\nKlage zum Urteil erhoben werden können. Ist dies ausnahmsweise auch dann\nnoch nicht möglich, weil die notwendigen Belege (Lohnausweise, Steuerrechnungen etc.) noch immer ausschliesslich im Besitze der Gegenpartei sind oder weil\n\n16\nSo auch Hohler, S. 37, wonach neue oder geänderte Anträge zu den Scheidungsfolgen bis zur\nHauptverhandlung unbeschränkt möglich sind.\n17\nVgl. Hohler, S. 36.\n18\nBGE 138 III 366 E. 3.2.2 S. 372.\n19\nSo im Ergebnis auch Roland Fankhauser, in: Ingeborg Schwenzer (Hrsg.), FamKomm Scheidung, Bd. II: Anhänge, 2. A., Bern 2011, Anh. ZPO Art. 290 N. 8, S. 176.\n20\nVgl. auch Hohler, S. 36.\n6\n2015\n\nüber die Vermögensverhältnisse nur unzureichende Unterlagen bestehen (bspw.\nder Verkehrswert einer aus Errungenschaft finanzierten Liegenschaft nicht bekannt\nist), können die Rechtsbegehren wo nötig gestützt auf Art. 85 ZPO einstweilen unbeziffert gestellt werden.21 Die klagende Partei muss die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung glaubhaft machen.22 Sind Unterlagen von der Gegenpartei erhältlich zu machen, hat die klagende Partei ein Auskunftsbegehren nach\nArt. 170 ZGB zu stellen, sei es als Begehren um Erlass vorsorglicher Massnah-\nmen23, sei es als selbständiges Rechtsbegehren im Rahmen einer Stufenklage 24.\nFehlen Beweismittel, müssen entsprechende Beweisanträge (z.B. Einholung eines\nGutachtens über den Wert einer Liegenschaft) gestellt werden. Von der Angabe\neines Mindeststreitwerts – wie dies Art. 85 Abs. 1 ZPO verlangt – kann abgesehen\nwerden,25 da für das Scheidungsklageverfahren stets die Bestimmungen über das\nordentliche Verfahren sinngemäss anzuwenden sind26 und auch die funktionelle\nZuständigkeit – zumindest im Kanton Schaffhausen – nicht vom Streitwert abhängt.27\n\ne) Nach dem Gesagten genügten die mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 ergänzten Rechtsbegehren des Klägers den gesetzlichen Anforderungen. Im Hinblick auf mögliche Vergleichsgespräche anlässlich der Einigungsverhandlung war\ndie Aufforderung des Kantonsgerichts an den Kläger, seine Rechtsbegehren zu\npräzisieren, legitim und sinnvoll. Die Nichtbeachtung dieser Aufforderung in Bezug\nauf die güterrechtliche Auseinandersetzung durfte allerdings nicht zum Nichteintreten auf die Klage führen.\n\nf) Abschliessend ist zu klären, wie vorzugehen ist, wenn auch in der nachgereichten Klagebegründung keine rechtsgenüglichen Anträge zu den vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung gestellt werden.\n\n21\nVgl. Kaufmann, S. 910; Stalder, S. 55; Daniel Bähler, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.),\nSchweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, Zürich/St.Gallen 2011, Art. 290\nN. 12, S. 1644.\n22\nKarl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013, Art. 85 N. 6, S. 552.\n23\nSo Spühler/Dolge/Gehri, § 46 N. 194, S. 260.\n24\nSo Kaufmann, S. 908; Alexander R. Markus, in: Hausheer/Walter (Hrsg.), Berner Kommentar,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, Art. 85 N. 4, S. 914\nund N. 18, S. 918 mit weiteren Hinweisen; Spühler, Art. 85 N. 16, S. 554; Tarkan Göksu, Wieviel\nEinkommen, welches Vermögen – Auskunfts- und Editionspflichten von Ehegatten und Dritten,\nin: Rumo-Jungo/Fountoulakis/Pichonnaz (Hrsg.), Der neue Familienprozess – 6. Symposium\nzum Familienrecht 2011, Zürich 2012, S. 126.\n25\nSo auch Stalder, S. 56 f.; implizit Kaufmann, S. 911.\n26\nVgl. Art. 219 ZPO.\n27\nSiehe Art. 29 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 9. November 2009 (JG, Justizgesetz, SHR\n173.200).\n7\n2015\n\nNicht oder ungenügend gestellte Rechtsbegehren zu vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen, welche der Dispositionsmaxime unterstellt sind, führen nicht zum\nNichteintreten auf die Klage, sondern zum Rechtsverlust.28 Ein Scheidungswilliger\nkann im Grundsatz auch bei an sich gegebenen Voraussetzungen darauf verzichten, nachehelichen Unterhalt zu fordern oder Ansprüche aus Güterrecht zu stellen.29 Der Verzicht kann ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht werden. Sein Anspruch auf Scheidung nach Art. 114 ZGB bleibt davon unberührt. Daher ist auch in Fällen, in welchen hinsichtlich der der Verhandlungsmaxime unterstellten vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen keine, keine bezifferten oder\nsonst wie ungenügende Anträge gestellt werden, das Verfahren zu Ende zu führen\nund die Scheidung auszusprechen.30\n\ng) Die Berufung ist somit gutzuheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Schaffhausen aufzuheben. Dieses wird die Parteien zur Einigungsverhandlung vorzuladen haben.\n\n28\nFankhauser, Art. 290 N. 8 ff., S. 175 f.; Stalder, S. 53.; a.M. Kaufmann, S. 913.\n29\nEinschränkungen können sich dort ergeben, wo eine Partei durch einen Verzicht auf Unterhaltsbeiträge oder Ansprüche aus Güterrecht ihre Bedürftigkeit herbeiführt, obwohl der andere\nGatte leistungspflichtig und leistungsfähig wäre. Vgl. dazu Ingeborg Schwenzer, Grenzen der\nVertragsfreiheit in Scheidungskonventionen und Eheverträgen, FamPra.ch 2005 5.\n30\nVgl. Stalder, S. 47.\n8\n"}