Nicht oder ungenügend gestellte Rechtsbegehren zu vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen, welche der Dispositionsmaxime unterstellt sind, führen nicht zum Nichteintreten auf die Klage, sondern zum Rechtsverlust.28 Ein Scheidungswilliger kann im Grundsatz auch bei an sich gegebenen Voraussetzungen darauf verzichten, nachehelichen Unterhalt zu fordern oder Ansprüche aus Güterrecht zu stellen.29 Der Verzicht kann ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht werden. Sein Anspruch auf Scheidung nach Art. 114 ZGB bleibt davon unberührt.