170 ZGB zu stellen, sei es als Begehren um Erlass vorsorglicher Massnah- men23, sei es als selbständiges Rechtsbegehren im Rahmen einer Stufenklage 24. Fehlen Beweismittel, müssen entsprechende Beweisanträge (z.B. Einholung eines Gutachtens über den Wert einer Liegenschaft) gestellt werden. Von der Angabe eines Mindeststreitwerts – wie dies Art. 85 Abs. 1 ZPO verlangt – kann abgesehen werden,25 da für das Scheidungsklageverfahren stets die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren sinngemäss anzuwenden sind26 und auch die funktionelle Zuständigkeit – zumindest im Kanton Schaffhausen – nicht vom Streitwert abhängt.27