Sind Unterlagen von der Gegenpartei erhältlich zu machen, hat die klagende Partei ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB zu stellen, sei es als Begehren um Erlass vorsorglicher Massnah- men23, sei es als selbständiges Rechtsbegehren im Rahmen einer Stufenklage 24. Fehlen Beweismittel, müssen entsprechende Beweisanträge (z.B. Einholung eines Gutachtens über den Wert einer Liegenschaft) gestellt werden.