In der nach der Einigungsverhandlung einzureichenden Klagebegründung – welche die eigentliche Klageschrift darstellt – sind dann hinsichtlich aller Scheidungsfolgen ausformulierte und bezifferte Anträge zu stellen, die bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden können. Ist dies ausnahmsweise auch dann noch nicht möglich, weil die notwendigen Belege (Lohnausweise, Steuerrechnungen etc.) noch immer ausschliesslich im Besitze der Gegenpartei sind oder weil