Dies entspricht auch der Situation bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren, wenn sich die Ehegatten bloss im Scheidungspunkt einig sind, nicht jedoch hinsichtlich der Scheidungsfolgen. In diesen Fällen bedarf es nur des Antrags, die Ehe sei zu scheiden und die einzelnen Scheidungsfolgen, über die sie sich nicht einig sind, seien durch das Gericht zu beurteilen (Art. 286 Abs. 1 ZPO). Konkrete Anträge bezüglich der Scheidungsfolgen sind erst im anschliessenden, kontradiktorischen Verfahren nötig (Art. 288 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 220 ff. ZPO). Die Verfahren gemäss Art. 112 ZGB/Art. 286 ff. ZPO und Art. 114 ZGB/Art.