ben. Für die Beurteilung dieser Frage ist der besondere Ablauf des Scheidungsklageverfahrens zu berücksichtigen. Die Klage kann unbegründet eingereicht werden (Art. 290 ZPO). Nach Eingang der unbegründeten Klage lädt das Gericht die Parteien zur Einigungsverhandlung vor (Art. 291 ZPO). Sie tritt an die Stelle der im Scheidungsverfahren nicht vorgesehenen Schlichtung.10 Das Gericht klärt in der Einigungsverhandlung vorerst ab, ob ein Scheidungsgrund gegeben ist (Art. 291 Abs. 1 ZPO). Steht dies fest, versucht das Gericht, zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen (Art. 291 Abs. 2 ZPO).