84 Abs. 2 ZPO zu genügen, sind also grundsätzlich zu beziffern.8 Der bloss pauschale Antrag „es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen“ oder ein Antrag auf „Regelung der Scheidungsfolgen nach Gesetz“ genügt den Anforderungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht.9 Fraglich ist jedoch, zu welchem Zeitpunkt die Rechtsbegehren zu den vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen den eben genannten Anforderungen zu genügen ha-