Ein Rechtsbegehren soll so formuliert werden, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann.2 Dieser Grundsatz wird jedoch dadurch relativiert, dass Rechtsbegehren stets nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen sind.3 Bei Unklarheit oder offensichtlicher Unvollständigkeit sind die Rechtsbegehren durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) zu ergänzen.4 Die richterliche Fragepflicht kommt auch im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime zum Tragen und erfasst auch die Rechtsbegehren.5 Einschränkungen können sich bei anwaltlich vertretenen Parteien ergeben.6