55 Abs. 1 ZPO). Bei der Scheidung auf Klage muss die klagende Partei dies allerdings erst anlässlich der nach einer (gescheiterten) Einigungsverhandlung nachzureichenden schriftlichen Klagebegründung tun, da die Scheidungsklage (zunächst) unbegründet eingereicht werden kann (Art. 291 Abs. 3 und Art. 290 ZPO). Andererseits muss die klagende Partei dem Gericht dartun, welchen Anspruch sie geltend machen will. Gemäss dem in Art. 58 Abs. 1 ZPO geregelten Dispositionsgrundsatz darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt.