c) Art. 290 lit. c ZPO statuiert das Erfordernis eines Rechtsbegehrens hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen ausdrücklich. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO (Art. 277 ZPO) sowie die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 ZPO.1 Demnach haben die Parteien dem Gericht einerseits die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO).