4.– a) Die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht werden. Sie enthält die Namen und Adressen der Ehegatten sowie die Bezeichnung allfälliger Vertreterinnen und Vertreter (Art. 290 lit. a ZPO), das Rechtsbegehren, die Ehe sei zu scheiden, sowie die Bezeichnung des Scheidungsgrunds (lit. b), die Rechtsbegehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen (lit. c), die Rechtsbegehren hinsichtlich der Kinder (lit. d), die erforderlichen Belege (lit. e) sowie das Datum und die Unterschrift (lit. f).