Die genaue Bezifferung oder das Begehren um Zuweisung bestimmter Gegenstände könne erst erfolgen, nachdem er Kenntnis der finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau erhalten habe. Das Rechtsbegehren „Es sei eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen“ sei daher zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage genügend. Dieses sei erst zu einem späteren Zeitpunkt zu konkretisieren. Das von der Vorinstanz gestellte Erfordernis eines 2 2015 konkreten Rechtsbegehrens hinsichtlich der güterrechtlichen Scheidungsfolgen sei als überspitzter Formalismus zu qualifizieren.